13 Die von der Kantonspolizei im Nachtrag vom 13. August 2015 erstellte Visualisierung der Delikte (pag. 108) ist beeindruckend und verdeutlicht das Ausmass der deliktischen Tätigkeit. Der Berufungsführer offenbarte mithin eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass der Berufungsführer stets nachts aktiv wurde und so das Risiko für allfällige Konfrontationen und Eskalationen minimierte, nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus.