8.1 Tatkomponenten 8.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 139 StGB das Vermögen, das heisst, die Verfügungsmacht eines Berechtigten über eine Sache. Trotz des vergleichsweise geringen Deliktsbetrages von ca. CHF 29‘000.00, sind die Taten des Berufungsführers nicht zu bagatellisieren. So war seine Deliktstätigkeit äusserst intensiv (44 geknackte Tankstellenautomaten in 8 ½ Monaten) und insbesondere auch der dabei angerichtete Sachschaden mit rund CHF 40‘000.00 massiv.