Der Täter bzw. die Täter agierten jeweils am helllichten Tag und bedienten sich einer raffinierten Vorgehensweise, was sich zusammen mit der grossen Anzahl der Delikte erschwerend auswirkte. Zu ihren Gunsten wurde der geringe Deliktsbetrag (CHF 19‘000.00) und der Umstand berücksichtigt, dass die Zerstörungsintensität ihres Vorgehens relativ gering war. Die Kammer erkannte auf ein leicht bis mittelschweres Tatverschulden und erachtete (vor einer Berücksichtigung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen. 8.1 Tatkomponenten 8.1.1