Die Kammer erwog, dass der dabei erzielte Deliktsbetrag von rund CHF 322‘000.00 auch im Bereich des gewerbsmässigen Diebstahls als eher hoch angesehen werden müsse, und schloss innerhalb der Qualifikation auf ein mittelschweres Tatverschulden. Unter Beachtung der leicht negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe) erkannte sie auf eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. - Fünf gewerbs- und bandenmässige sowie 29 gewerbsmässige (teilweise versuchte) Diebstähle hatte die Kammer im Verfahren SK 16 190 zu beurteilen.