Beachtet man die Kadenz, mit welcher der Berufungsführer im einschlägigen Bereich delinquierte, indiziert dies mit Blick auf die zitierten Weisungen bereits eine einschneidende Freiheitsstrafe. Als weitere Referenzen können sodann folgende Vergleichsfälle aus der Vergangenheit dienen: - Im Verfahren SK 13 212 bestahl die beschuldigte Person im Rahmen von zwei Einbrüchen fünf Geschäfte. Die Kammer erwog, dass der dabei erzielte Deliktsbetrag von rund CHF 322‘000.00 auch im Bereich des gewerbsmässigen Diebstahls als eher hoch angesehen werden müsse, und schloss innerhalb der Qualifikation auf ein mittelschweres Tatverschulden.