b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung) oder wenn der Deliktsbetrag mindestens CHF 150‘000 beträgt, und die Tat (a) ein Verbrechen darstellt, das mit besonderer Mindeststrafe bedroht ist oder (b) die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat dreimal wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Vermögen verurteilt worden ist (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. c der Weisung). Beachtet man die Kadenz, mit welcher der Berufungsführer im einschlägigen Bereich delinquierte, indiziert dies mit Blick auf die zitierten Weisungen bereits eine einschneidende Freiheitsstrafe.