Auch vor diesem Hintergrund würde eine Geldstrafe den Beschuldigten empfindlicher treffen. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als zweckmässig und angebracht, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da nach dem Gesagten nur gleichartige Strafen zur Diskussion stehen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.