6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem könnte eine unbedingte Geldstrafe beim Berufungsführer, welcher weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, voraussichtlich nicht vollzogen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Berufungsführer bei einem Wegfall der «externen» Asperation für die übrigen Deliktskomplexe eine empfindliche Geldstrafe aufzuerlegen wäre.