Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wäre, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, grundsätzlich eine Geldstrafe möglich. Aus spezialpräventiven Gründen - der mehrfach vorbestrafte Berufungsführer lässt sich, wenn überhaupt, eher von einer Freiheitsstrafe als von einer Geldstrafe abschrecken - erscheint aber auch hier die Ausfällung einer Freiheitstrafe gerechtfertigt, zumal für die gewerbsmässig begangenen Diebstähle ohnehin eine (längere) Freiheitsstrafe auszusprechen ist und sich somit das Problem einer nach Art. 41 StGB grundsätzlich zu vermeidenden kurzen Freiheitsstrafe nicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts