Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (pag. 1439), stehen die übrigen «Nebendelikte» (Strassenverkehrs- und Ausländergesetz) in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen, weshalb sich auch hier eine Freiheitsstrafe aufdrängt. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wäre, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, grundsätzlich eine Geldstrafe möglich.