Zunächst ist aufgrund der Anzahl der zu beurteilenden Diebstähle und der einschlägigen Vorstrafen – auch für die Verteidigung – klar, dass für diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Da der Berufungsführer die zu beurteilenden Sachbeschädigungen jeweils beging, um zu seinem Deliktsgut zu gelangen, sind sie mit dem gewerbsmässigen Diebstahl zeitlich und sachlich derart eng verknüpft, dass sie sich von diesem nicht sinnvoll auftrennen und gesondert beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B/499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B/1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2).