11 Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also vom gewerbsmässigen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Zunächst ist aufgrund der Anzahl der zu beurteilenden Diebstähle und der einschlägigen Vorstrafen – auch für die Verteidigung – klar, dass für diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.