7. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Berufungsführer wurde vorliegend des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Ausländergesetz schuldig erklärt. Während für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits eine in Rechtskraft erwachsene Busse ausgesprochen wurde, ist über die Strafe der übrigen, von der Vorinstanz mit Freiheitsstrafe geahndeten Delikte, neu zu befinden.