Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 1438 ff. ff., S. 20 ff. der Entscheidbegründung). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.