Es wird darauf verwiesen (pag. 1426 ff.; S. 8 ff. der Entscheidbegründung) und falls erforderlich punktuell im Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen. 10 III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Daher kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1434 ff.; S. 16 ff. der Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 6. Allgemeines