II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Während der Berufungsführer in Bezug auf die ihm vorgeworfenen gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erstinstanzlich noch vollumfängliche Freisprüche beantragt hatte (pag. 1384), sind nunmehr alle erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag.