Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3 mit Verweis auf das Urteil 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auf die jeweiligen Tatumstände Bezug.