II/2/2.2 (sowie die Geldstrafe übersteigend auch 2.1), Ziff. II/4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils auszusprechenden Strafe zu befinden. Diesen Punkt überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine strengere Bestrafung des Berufungsführers ist somit nicht ausgeschlossen.