obligatorisch verhängten Geldstrafe. Ebenfalls rechtskräftig sind der Zivilpunkt (Gutheissung dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg, keine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils. Neu zu verfügen ist betreffend Haft, DNA und üeD (Ziff. V. 1., 4. und 5 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit einzig über die Höhe der für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II/1/1.1-1.44, Ziff. II/2/2.2 (sowie die Geldstrafe übersteigend auch 2.1), Ziff.