9 Ziff. II/1-5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Übertretungen (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121] sowie Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis) ausgesprochenen Busse von CHF 300.00 und der gestützt auf Art. 96 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) obligatorisch verhängten Geldstrafe.