5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Berufungsführer nur hinsichtlich «der Freiheitsstrafe von vier Jahren» angefochten. Auch die Anschlussberufung beschränkt sich auf die ausgefällte Strafe. Es kann folglich festgestellt werden, dass sowohl die Freisprüche gemäss Ziff. I/1- 3, als auch die Schuldsprüche (inkl. Kosten- und Entschädigungspunkt) gemäss