A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).