3.2. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt; 3.3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 43`332.55 4. im Verfahren gegen A.________ weiter verfügt wurde 4.1. die Gegenstände gemäss Ziffer V.2. zur Vernichtung eingezogen werden; 4.2. die Gegenstände gemäss Ziffer V.3. dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden. II.