zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten vor Obergericht gemäss beiliegender Honorarnote. II. 1. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.