II/1 der Verurteilung)» und beantragte eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten. Mit Schreiben vom 15. September 2016 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung an und beschränkte die Anschlussberufung ebenfalls auf die Sanktion, unter Beantragung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (pag. 1479 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Berufungsführer beantragten hinsichtlich der Berufung bzw. der Anschlussberufung ein Nichteintreten (pag. 1480 und 1488). Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich oberinstanzlich nicht mehr vernehmen (pag. 1483). Sie sind auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen.