Im Zivilpunkt hiess die Vorinstanz die Schadenersatzklagen dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg (pag. 1401). Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 1401 ff.).