Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 471 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ferner verurteilte sie den Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1400 f.). Im Zivilpunkt hiess die Vorinstanz die Schadenersatzklagen dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg (pag.