Verhaftungen fiel der rechtswidrige Zustand jeweils weg, womit die (Dauer-)Delikte jeweils vollendet wurden, denn während der Haft hatte der Beschuldigte ja nicht die Möglichkeit, die Schweiz zu verlassen. Nach den Entlassungen aus der Haft fasste der Beschuldigte dann jeweils erneut den Tatentschluss, den jeweiligen Wegweisungsverfügungen nicht nachzukommen. Es liegt somit eine mehrfache Tatbegehung vor » (arrêt de l’Obergericht zurichois, Geschäfts-Nr. SB110335 du 19 octobre 2011, consid. 8. 1.).