12 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 26. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: