der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person ohne Fahrberechtigung, begangen in der Zeit von ca. 19.11.2014 - 17.12.2014, festgestellt am 17.12.2014 in C.________, H.________ und evtl. anderswo; und in Anwendung der Artikel 34, 42/1+4, 44, 47, 106 StGB Art. 10/2, 95/1 Bst. e SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;