Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Dass die ausgesprochene Strafe in kleinem Umfang reduziert wurde, ist mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten nicht als teilweises Obsiegen zu qualifizieren. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. 19. Parteientschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt. 11 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: