Daher wird die erstinstanzliche Kostenauferlegung bestätigt. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘600.00 (inkl. Kosten für eine schriftliche Urteilsbegründung) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich.