Hingegen ist der Beschuldigte zu verwarnen, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte hat zudem die Kosten des Widerrufsverfahrens zu tragen, da er durch seine Delinquenz die Einleitung dieses Verfahrens verschuldet hat. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu tragen. Oberinstanzlich wird aufgrund des geringen Aufwands auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. 10 VI. Kosten und Entschädigung