Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und ist am 23. März 2015 abgelaufen (pag. 163). Der Widerruf kann damit in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB zum jetzigen Zeitpunkt noch angeordnet werden, hingegen ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die frühere Verurteilung nicht einschlägig und ein Widerruf damit zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht erforderlich ist, von einem Widerruf der Strafe abzusehen (pag. 130, S. 11 der Entscheidbegründung). Hingegen ist der Beschuldigte zu verwarnen, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten.