Zudem wird damit auch der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe Rechnung getragen. Die Verbindungsbusse beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Gesamtstrafe, vorliegend erachtet die Kammer jedoch ein Ausscheiden von 5 Tagessätzen als angezeigt, da der Strafe ansonsten lediglich eine symbolische Bedeutung zukommen würde, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vermeiden ist. Die Verbindungsbusse beträgt damit vorliegend CHF 150.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.