Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zudem wird damit auch der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe Rechnung getragen.