16. Bedingter Strafvollzug Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 128f., S. 9f. der Entscheidbegründung) und unter Berücksichtigung des geltenden Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.