Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 15. Strafart und Tagessatzhöhe Bei dieser Strafhöhe ist sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund des Verschlechterungsverbots auf eine Geldstrafe zu erkennen (Art. 34 Abs. 1 i.v.m. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die durch die Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestätigen.