14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 48) und sein Vorleben gestaltet sich unauffällig. Der Beschuldigte geht gemäss eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Erwerbstätigkeit nach. Die E.________GmbH befindet sich in Konkurs und der Beschuldigte lebt von der Sozialhilfe und von einem Nettofamilieneinkommen von CHF 3‘700.00 (pag. 105). Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.