Der Beschuldigte hat es aus Gedankenlosigkeit bzw. Nachlässigkeit unterlassen, F.________ zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Einklang mit den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.