8 13. Strafzumessung in concreto – Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Deliktsbegehung schuldig gemacht, was sich zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Fahrberechtigung von F.________ zu überprüfen, da er davon ausgegangen ist, dass dieser – wie durchaus üblich und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit vorausgesetzt – über einen Führerausweis verfügt. Der Beschuldigte hat es aus Gedankenlosigkeit bzw. Nachlässigkeit unterlassen, F.________ zu überprüfen.