12. Strafzumessung in concreto – Objektive Tatkomponenten Die Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend leicht. Der Beschuldigte hat insofern ein unerlaubtes Risiko geschaffen, als er das durch ihn bzw. seine Gesellschaft gemietete Fahrzeug F.________, welchem der Führerausweis bereits vor mehreren Jahren entzogen worden war, überlassen hat. Der Beschuldigte ist davon ausgegangen, dass F.________ fahrberechtigt ist. Er hat ihm das Fahrzeug nicht direkt übergeben, sondern das durch ihn gemietete Fahrzeug durch F.________ bei der Vermietung abholen lassen. Insofern ist die Verwerflichkeit seines Handelns gering.