Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlung gegen das SVG durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.