lediglich auf Empfehlung hin ohne weitere Abklärungen anstellte (vgl. pag. 24). Dem Beschuldigten war es daher zuzumuten, dessen Fahrberechtigung, auch wenn er diese als selbstverständlich gegeben erachtete, zu überprüfen, bestand doch noch kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und F.________. Indem der Beschuldigte dies unterlassen hat, hat er fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt; Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Widerhandlung gegen das SVG durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis schuldig gemacht.