Der Beschuldigte hätte sich vergewissern müssen, ob F.________ über einen gültigen Fahrausweis verfügt. Zwischen den beiden bestand im Tatzeitpunkt (noch) kein Vertrauensverhältnis, welches ein konkretes Vorzeigen des Ausweises als unnötig und unüblich hätte erscheinen lassen. Bei F.________ handelte es sich um einen Mitarbeiter, welcher nur befristet und aushilfeweise zwischen dem 18. November 2014 und dem 31. Dezember 2014 angestellt wurde. Die Übergabe des Fahrzeuges fand unmittelbar