Die Kammer erachtet vorliegend auch den subjektiven Tatbestand mit Verweis auf die obigen Ausführungen in der Literatur als erfüllt. Der Beschuldigte durfte vorliegend nicht darauf vertrauen, dass F.________ über einen Führerausweis verfügte. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte davon ausging, dass F.________ fahrberechtigt war, da er die Stelle bei Bekanntgabe der tatsächlichen Fahrberechtigungsverhältnisse nicht erhalten hätte. Ob er sich bei F.________ mündlich nach dessen Fahrberechtigung erkundigt hat, ist unerheblich. Der Beschuldigte hätte sich vergewissern müssen, ob F._____