HANS GIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 95; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 8). Wohlers verweist in seinem Aufsatz an der oben angegebenen Stelle auf einen Entscheid des Obergerichts Aargau, welches ein fahrlässiges Verhalten bei einem Garagisten verneint hat, der sich den Führerschein eines Kaufinteressenten nicht hatte zeigen lassen, der aber aufgrund verschiedener Indizien davon ausgegangen war und nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass der Kunde im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Die Kammer erachtet vorliegend auch den subjektiven Tatbestand mit Verweis auf die obigen Ausführungen in der Literatur als erfüllt.