Zum anderen handelt es sich beim Vorgehen der G.________Garage, sich den Führerausweis zeigen zu lassen, um ein Standardvorgehen. Dies macht durchaus Sinn, wird das Mietfahrzeug in der Regel auch durch den Mieter und damit den Halter selbst abgeholt. Dies ist allerdings vorliegend ausnahmsweise nicht geschehen. Die Frage der Strafbarkeit der G.________Garage bzw. von deren Mitarbeiter ist jedoch vorliegend nicht erheblich für die Strafbarkeit des Beschuldigten, existiert im Strassenverkehrsrecht doch keine Schuldkompensation zwischen mehreren fehlbaren Teilnehmern. 10.2 Subjektiver Tatbestand