Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die G.________Garage hätte sich einen Führerausweis vorlegen lassen müssen. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass mehrere Personen an einem Fahrzeug verfügungsberechtigt sind und damit mehrere Personen den Tatbestand erfüllen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.102/2004 vom 1. Juni 2004, E. 4.2, wonach Mithalterschaft möglich ist). Zum anderen handelt es sich beim Vorgehen der G.________Garage, sich den Führerausweis zeigen zu lassen, um ein Standardvorgehen.