6 barkeit nicht entscheidend sein, da eben dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zukam. Demnach kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte F.________ das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat und daher der objektive Tatbestand erfüllt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die G.________Garage hätte sich einen Führerausweis vorlegen lassen müssen.